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Bebauungsplan     - Quatitz Otto-Lehmann-Weg
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Bebauungsplan - Quatitz Otto-Lehmann-Weg

"Otto-Lehmann-Weg Quatitz"

Der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau hat am 22.07.2021 mit Beschluss GR 43/07/2021 nach Abwägung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Otto -Lehmann – Weg Quatitz“, 1. Änderung, gefasst. Der als Satzung beschlossene, erstmals geänderte Bebauungsplan in der Fassung vom 23.06.2021, bestehend aus: Teil A Rechtsplan, Teil B Textliche Festsetzungen und Teil C Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Otto -Lehmann – Weg Quatitz“ umfasst die Flurstücke 31/10, Teile von 31/14 und 31/12 (ehemals 31/9) der Gemarkung Quatitz.

Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung ist aus dem beiliegenden unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich.

Maßgebend ist die Abgrenzung auf dem Planteil A – Rechtsplan. Der erstmals geänderte Bebauungsplan „Otto -Lehmann – Weg Quatitz“ tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Jeder kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung ab sofort in der Gemeindeverwaltung Großdubrau, Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 9.00 bis 11.30 Uhr (außer mittwochs) sowie dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 15.30 Uhr) einsehen. Auf Grund der aktuellen coronabedingten Lage wird eine telefonische Anmeldung unter 035934 / 6860 dringend empfohlen, ggfs. gelten veränderte Öffnungs- und Zugangszeiten. Die Planunterlagen werden zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im zentralen Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen. de eingestellt.

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.

Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Geltungsbereich

Lutz Mörbe, Bürgermeister