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Bebauungsplan     - Großdubrau Margarethenhütte
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Bebauungsplan - Großdubrau Margarethenhütte

"Margarethenhütte Großdubrau"

Der Gemeinderat Großdubrau hat mit Beschluss-Nr. GR 56/10/2021 vom 28.10.2021 die 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans i.S. §30 Abs. 3 BauGB „Margarethenhütte Großdubrau“ in der Fassung vom 27.08.2021 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans wurde gebilligt.

Der als Satzung beschlossene, erstmals geänderte Bebauungsplan in der Fassung vom 27.08.2021, bestehend aus: Teil A Rechtsplan, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Begründung, Teil D Umweltbericht sowie den Anlagen, wird gemäß § 10 Abs.3 BauGB hiermit bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 61/40 und Teile der Flurstücke 61/41, 61/42 und 61/50 der Gemarkung Großdubrau sowie Teile der Flurstücke 188/26 und 188/23 der Gemarkung Quatitz. Weiterhin sind zwei textliche Festsetzungen geändert worden. Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung ist aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich, maßgebend ist die Abgrenzung auf dem Planteil A – Rechtsplan:

Ein Bild, das Karte enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die 1. Änderung einfacher Bebauungsplan i.S. § 30 Abs. 3 BauGB „Margarethenhütte Großdubrau“ hiermit öffentlich bekanntgemacht und tritt in Kraft.

Jeder kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplans, seine Begründung ab sofort in der Gemeindeverwaltung Großdubrau, Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 9.00 bis 11.30 Uhr (außer mittwochs) sowie dienstags von 14.00 bis 18.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 15.30 Uhr) einsehen. Auf Grund der aktuellen coronabedingten Lage wird eine telefonische Anmeldung unter 035934 / 6860 dringend empfohlen, ggfs. gelten veränderte Öffnungs- und Zugangszeiten. Die Planunterlagen werden zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im zentralen Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen. de eingestellt.

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.

Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Lutz Mörbe, Bürgermeister