Begin der SeiteZum Seiteninhalt
Neuigkeiten
Suche
Direkt zum Inhalt springen

Informationen zur Grundsteuerreform

Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht.

Video zur Grundsteuerreform

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ab dem Jahr 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform. Dabei wird das bisherige dreistufige Verfahren beibehalten.

Grundsätzliches:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt auf Grundlage der abgegebenen Steuererklärung (Elster)
  2. Ermittlung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt auf Grund des Grundsteuerwertes (Grundlage ist der unter 1. ermittelte Grundsteuerwert)
  3. Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer auf Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem jeweiligen Hebesatz durch die Gemeinden (wie bisher).

Allgemeines:

Alle hier veröffentlichten Informationen gelten nur für Grundstücke im Freistaat Sachsen. Sollten Sie Eigentümer von Grundvermögen in einem anderen Bundesland sein, informieren Sie sich bitte unter www.grundsteuerreform.de über das dort geltende Recht.

Eine entscheidende Änderung, im Vergleich zum bisher geltenden Recht, gibt es bei land- und forstwirtschaftlichem Eigentum. Hier wechselt der Steuerpflichtige vom Nutzer zum Eigentümer. D.h., war bisher der Pächter einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche grundsteuerpflichtig, ist es jetzt der Eigentümer. Die dadurch ggf. notwendige Änderungen von Pachtverträgen bleibt Angelegenheit des Verpächters (des Eigentümers).

Auf Nachfrage bei den Pächtern von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Heidefarm Sdier eG oder Budissa AG) wurde uns mitgeteilt, dass an einer Anpassung der Pachtverträge gearbeitet wird. Da die genaue Verfahrensweise aber noch nicht abschließend geklärt wurde, ist von Rückfragen abzusehen.

Wenn Sie nicht Alleineigentümer des Grundstücks sind, stimmen Sie sich bitte mit den anderen Eigentümern über die Abgabe der Feststellungserklärung ab. Grundsätzlich kann für ein Grundstück nur eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Die weiteren Eigentümer teilen Sie dem Finanzamt im Rahmen der Feststellungserklärung mit und bestimmen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für Erbengemeinschaften.

Bei Grundstücken in Erbbaurecht liegt die Erklärungsfrist beim Erbbauberechtigten.

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, das sind vornehmlich Garagen und Gartenlauben, ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.

Zeitplan und Ablauf:

Die Finanzämter werden im zweiten Quartal 2022 ein Informationsschreiben an die Eigentümer in Sachsen belegener Grundstücke versenden. Diese Informationsschreiben beinhalten das Aktenzeichen, die Benennung des Flurstückes und weitere Informationen zum Ablauf der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes. Darüber hinaus enthalten diese Schreiben den Namen und die Telefonnummer der Ansprechpartner für Fragen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes. Weitere Daten zum Grundstück, wie Gemarkungs- und Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl, können auf dem Grundsteuerportal abgerufen werden. Das Grundsteuerportal wird am 1. Juli 2022 freigeschalten. Zu finden unter:  

www.grundsteuer.sachsen.de

Ab 1. Juli beginnt die Annahme der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz Feststellungserklärung) und endet am 31. Oktober 2022. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundvermögen ist verpflichtet, eine Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Dafür steht jedem die kostenfreie Möglichkeit des Elster-Portals (www.elster.de) der Finanzverwaltung zur Verfügung. Alternativ können kommerzielle Anbieter zur Übermittlung oder die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erstellung der Feststellungserklärung genutzt werden.

Das Steuerberatungsgesetz regelt die erlaubte Hilfestellung in Steuerangelegenheiten. Darunter fallen auch Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert. Wir bitten zu beachten, dass die Gemeindeverwaltung nicht in dieser Sache tätig werden darf.

Zu beachten ist ferner, dass für jedes Grundstück, das sich im Eigentum befindet, eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss.

Ab Juli 2022 erfolgt eine zeitnahe Festsetzung der Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter. 

In 2024 beginnt die Gemeinde Großdubrau mit dem Versand der neuen Grundsteuerbescheide, die ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuererhebung bilden. Bis dahin behalten die „alten“ Bescheide ihre Gültigkeit.

Sonstiges:

Wir bitten um Verständnis, dass Einzelanfragen zur künftigen Höhe der Grundsteuer nicht beantwortet werden können und bitten deshalb von Nachfragen abzusehen.